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Preisgleitklausel

16.04.2026 - Preisbindung – Rahmenbedingungen zur Preisstellung

Damit wir Aufträge annehmen und eine verbindliche Objektpreisbindung bis zum vereinbarten Lieferzeitraum gewähren können, bitten wir um Beachtung der nachfolgenden Regelungen zur Preisstellung.

Die Herstellung von extrudierten Polystyrol-Dämmstoffen (XPS) ist in wesentlichem Umfang von petrochemischen Rohstoffen abhängig. Ein maßgeblicher Kostenfaktor in der Produktion ist Styrol / Polystyrol. Aufgrund der derzeit erheblichen Schwankungen auf den Rohstoff-, Energie- und Transportmärkten kann eine längerfristige Objektpreisbindung nur unter Einbeziehung einer transparenten Rohstoffpreisgleitregelung gewährt werden.

1. Grundlage der Preisstellung

Grundlage der Preisbildung ist der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgebliche Referenzwert des KI-Index Styrol / Polystyrol Europa.

Referenzmonat: Monat der jeweiligen Auftragsbestätigung 

Referenzindex: Veröffentlichung KI-Index Styrol / Polystyrol Europa

2. Anpassungsmechanismus

Verändert sich der vorgenannte Referenzindex nach Vertragsschluss gegenüber dem Referenzwert, sind wir berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten Nettopreise für die von der Objektpreisbindung erfassten, noch nicht ausgelieferten bzw. noch nicht abgerufenen Mengen entsprechend anzupassen.

Die Preisanpassung erfolgt nach folgender Systematik:

  • Je 30 EUR/t Veränderung des KI-Index erfolgt eine Anpassung des vereinbarten Nettopreises um 1 %.
  • Die Berechnung erfolgt auf Basis des jeweils zuletzt veröffentlichten Indexwertes zum Zeitpunkt
    der Lieferung bzw. des Abrufs.
  • Preisänderungen wirken in beide Richtungen, also sowohl zugunsten als auch zulasten beider
    Vertragsparteien.

3. Umfang der Anpassung

Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich insoweit, wie sich die maßgebliche Rohstoffkostenbasis tatsächlich verändert hat. Andere unveränderte Kostenbestandteile bleiben unberührt.

4. Begrenzung

Zur Begrenzung außergewöhnlicher Marktschwankungen ist die Preisanpassung auf maximal 5 % je Kalenderquartal begrenzt.

5. Information des Kunden

Wir werden den Kunden über eine eingetretene Preisanpassung in Textform informieren und auf Verlangen die maßgebliche Berechnungsgrundlage nachvollziehbar darlegen.

6. Wegfall oder Änderung des Referenzindex

Sollte der genannte KI-Index nicht mehr veröffentlicht werden oder sich seine Berechnungsgrundlage wesentlich ändern, tritt an seine Stelle ein sachlich möglichst vergleichbarer Index bzw. Referenzwert, der die Entwicklung des maßgeblichen Rohstoffkostenfaktors für die vertragsgegenständlichen Produkte möglichst zutreffend abbildet.

Mit dieser Regelung soll eine faire und nachvollziehbare Grundlage für Objektpreisbindungen auch bei volatilen Rohstoffmärkten sichergestellt werden.

Bei Fragen zu Aufträgen steht Ihnen unser Vertriebsteam zur Verfügung 

Ihr Ansprechpartner

Helena Platte
Marketing/Public Relations
+49 (0) 5204 99 55 330