Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der JACKON Insulation GmbH
Stand: 2. Mai 2017
I. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Besteller für künftige Vertragsabschlüsse schriftlich, mit Fax oder mit Mail bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach Datum der Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
3. Soweit erforderlich gibt der Besteller unsere Produktinformation an seine Abnehmer weiter.
II. Angebote, Lieferspezifikationen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Maßangaben und sonstigen Eigenschaftsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Unsere Lieferungen entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen.
4. Alle Angaben, welche für unsere Leistung maßgebend sind, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gilt sowohl für jegliche Angaben des Bestellers als auch für unsere eigenen mündlichen Angaben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.Preise der Jackon Insulation GmbH gelten ab Werk ohne Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
2. Wir können auf einer Barzahlung bei Abholung und auf einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bei Lieferung bestehen. Die Zahlung mit Schecks führt erst dann zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung, wenn aus den Schecks eine bleibende Zahlung an uns entstanden ist. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns oder Dritten schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks nicht ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen; auch wenn wir Schecks angenommen haben.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum.
4. Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich der Besteller mit einer Zahlung an uns mit mehr als einem Monat in Verzug befindet.
IV. Lieferung
1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller schriftlich vereinbarten Lieferfristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2. Die Lieferfrist gilt durch Versand oder Abholung innerhalb der Lieferfrist als eingehalten. Verzögert sich die Abliefe-rung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferzeit als eingehalten durch Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist. Bei Lieferung bemühen wir uns zwar um Einhaltung von gewünschten Anlieferungszeiten. Für die Einhaltung übernehmen wir aufgrund der bekannten Verkehrsprobleme keine Gewähr.
3. Bei einer Versendung durch uns erfolgt die Entladung des Transportmittels durch den Besteller. Der Besteller wird unverzüglich und auf eigene Gefahr tätig. Soweit der Frachtführer sich an der Entladung beteiligt, erfolgt auch das auf eigene Gefahr des Bestellers.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob die Umstände bei uns oder bei unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eintreten - z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten oder Verzögerungen in der Auslieferung, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller nach Kenntnis unverzüglich benachrichtigen.
5. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
6. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.
7. Teillieferungen sind in angemessenem Rahmen zulässig.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung oder der Abholung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir auf seine Kosten die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Ware unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Zahlt der Besteller mit Scheck, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn aus dem Scheck eine bleibende Zahlung bei uns eingegangen ist.
3. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware einzuziehen. Er wird diese Zahlungen jedoch separat halten und an uns abführen, soweit seine Zahlungsverpflichtungen offen sind. Wir können -insbesondere im Falle von Zahlungsverzug des Bestellers- jederzeit das Einzugsrecht des Bestellers widerrufen.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
6. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch diesen sind wir, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, die Weiterverarbeitung zu untersagen, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen und hierzu den Betrieb des Bestellers zu betreten. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit trotz mehrfacher Mahnung nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten des Bestellers unter Rücksichtnahme auf die Belange des Bestellers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Besteller mindestens 14 Tage zuvor angezeigt haben.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung von Eigentum oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Gewährleistung
1. Für Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
2. Der Besteller muss unsere Lieferungen nach Eingang in zumutbarer Weise unverzüglich auf Mängel prüfen und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Besteller muss uns die Möglichkeit geben, die Mängel in angemessener Zeit selbst oder durch Dritte umfassend zu prüfen. Sofern unsere Lieferung verarbeitet worden ist, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die von ihm geltend gemachten Mängel nicht durch die Verarbeitung verursacht worden ist.
3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer eigenen Prüfung nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen.
4. Es gilt nur die ausdrücklich mit dem Besteller vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände. Soweit in unserer Produktbeschreibung, Werbung oder in sonstigen für den Besteller bestimmten Unterlagen zur Materialbeschaffenheit auf eine deutsche oder europäische Norm Bezug genommen wird, gelten die in der Norm verlangten Eigenschaften als vereinbart. Die Verwendung und Verarbeitung von Liefergegenständen zu anderen Zwecken als mit uns vereinbart oder als in unseren Anwendungsbeispielen vorgesehen, insbesondere eine Verwendung und Verarbeitung entgegen unserer Verwendungs- und Verarbeitungsanleitungen erfolgt durch Besteller auf eigene Gefahr.
5. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Besteller geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Besteller seiner Rügepflicht nach § 377 HGB nachgekommen ist.
6. Für Folgeschäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Vermögensschäden wie Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangener Gewinn gehören zu den Folgeschäden.
7. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler des Liefergegenstandes verursachte Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn die Zusicherung den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden abzusichern.
8. Der Besteller wird aus Mängeln, die erst bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an Dritte erkennbar werden, nur dann Rechte gegen uns geltend machen, wenn und soweit der Besteller sichergestellt hat, dass unsere vereinbarten Rechte durch die Vereinbarung nicht beeinträchtigt worden sind.
9. Dem Besteller obliegt bei nicht fachgerechter Verarbeitung und Bearbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte der Nachweis, dass die nicht fachgerechte Verarbeitung nicht für geltend gemachte Mängel und Schäden ursächlich ist.
VIII. Haftung für sonstige Pflichten
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss werden in dem vorstehend in Ziffer VII. genannten Umfang ausgeschlossen bzw. beschränkt.
IX. Materialbestellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller trägt die Mehrkosten, welche durch von ihm zu vertretene Fertigstellungsunterbrechung verursacht werden.
3. Sofern sich an den Liefergegenständen Mängel zeigen, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die Mängel nicht durch die beigestellten Materialien verursacht worden sind.
X. Abtretung
Wir dürfen unsere Zahlungsansprüche gegen den Besteller an Dritte abtreten und stehen dabei dafür ein, dass dem Besteller daraus kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Arendsee.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Arendsee. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
XII. Datenschutz
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, für unsere Zwecke und insbesondere für die Korrespondenz mit dem Besteller, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.
XIII. Sonstiges
1. Sofern diese Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu den individuellen Regelungen einer Bestellung stehen, gehen die individuellen Regelungen der Bestellung den Geschäftsbedingungen vor. Sofern sich einzelne Regelungen als unwirksam erweisen und sofern der Besteller Vollkaufmann ist, werden die Vertragspartner die unwirksamen Regelungen durch wirksame ersetzen, welche den unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommen.
2. Soweit der Kunde im Rahmen eines Mängelstreites die Anrufung einer Schlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anstrebt bzw. einen Schlichterspruch beantragt, behält sich Jackon im Einzelfall die Entscheidung vor, ob sich Jackon Insulation darauf einlässt.